Förderung der Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten in Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)
Kurztext
Wenn Sie als freier Träger einer Einrichtung für Jugendliche raumlufttechnische Anlagen kaufen wollen, um die Gefahr einer Ansteckung mit Covid-19 zu verringern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als freien Träger eines Jugendzentrums, Jugendraums, Jugendclubs und einer ähnlichen festen oder mobilen Einrichtung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit beim Kauf von Luftreinigungsgeräten, die dazu beitragen, die Aerosolkonzentration in gemeinschaftlich von jungen Menschen genutzten Räumen zu verringern.
Sie erhalten die Förderung für mobile Luftreinigungsgeräte, die Sie nach dem 1.1.2022 gekauft haben.
Außerdem können Sie eine Förderung für die Erstinstallation der Luftreinigungsgeräte vor Ort, die erforderliche Ersteinweisung des Personals der Einrichtung in die Bedienung der Luftreinigungsgeräte, die laufende Wartung innerhalb der Zweckbindungsfrist von 5 Jahren und die erforderliche Anschaffung von Ersatzfiltern bekommen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 3.000 je Gerät.
Für die Erstinstallation, die Ersteinweisung, die Wartung und die Anschaffung von Ersatzfiltern können Sie zusätzlich für jedes geförderte Gerät auf Antrag einmalig EUR 2.000 erhalten.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB).
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 15.10.2023 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Träger der freien Jugendhilfe.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Maßnahme gewährleisten.
- Die geförderten Geräte müssen den vom Verein Deutscher Ingenieure e.V. (VDI) veröffentlichten fachlichen Mindestkriterien an die Wirksamkeit und Sicherheit derartiger Technologien entsprechen (siehe Anlage der Richtlinie).
Für Luftreinigungsgeräte in Büros, Personalräumen, WC-Räumen und Küchenräumen erhalten Sie keine Förderung.