Naturnahe Gewässerentwicklung und Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes (RL GewEntw/LWH)
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Kurztext
Wenn Sie dazu beitragen, die natürliche Gewässerentwicklung und die Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes in Brandenburg zu verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Brandenburg unterstützt Sie bei Maßnahmen, die zur naturnahen Entwicklung von Gewässern und einer stärkeren Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes beitragen. Die Mittel der Förderung stammen teilweise aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).
Sie erhalten die Förderung für
- Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung,
- Maßnahmen für einen besseren Wasserrückhalt in der Landschaft,
- Maßnahmen für ein größeres Abflussvermögen der Gewässer und zur Verbesserung des Steuerungspotenzials beim Wassermanagement sowie
- konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit den genannten Maßnahmen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
- bei den mit ELER-/Landesmitteln geförderten Vorhaben bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten bis maximal EUR 8 Millionen je Vorhaben und
- bei mit GAK-/Landesmitteln geförderten Vorhaben bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 2.500.
Bevor Sie den Förderantrag stellen, müssen Sie den Projektvorschlag durch die Regionale Arbeitsgruppe (RAG) prüfen und votieren lassen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). ELER-Förderanträge können Sie stichtagsgebunden einreichen, die Antragstellung für eine GAK-Förderung ist jederzeit möglich.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gewässerunterhaltungsverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Landes.
Für ELER-finanzierte oder damit in Verbindung stehende Vorhaben sind auch gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts antragsberechtigt, zum Beispiel Naturschutzverbände und Vereine.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihre Maßnahme muss
- mit der EG-Wasserrahmenrichtlinie und der EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie vereinbar sein,
- in der vom Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014–2020 (EPLR) definierten Fördergebietskulisse im Land Brandenburg liegen. Für alle Vorhaben gilt die Fördergebietskulisse „Ländlicher Raum“. Für manche Maßnahmen gilt die Kulisse „Gebiete mit spezifischen Natur- und Gewässerschutzzielen im ländlichen Raum Brandenburgs“.