Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
Investitionsbank Berlin (IBB)
Kurztext
Wenn Sie als Unternehmen in die Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Das Land Berlin fördert Ihre Investitionen der gewerblichen Wirtschaft mit besonderem Struktureffekt.
Sie bekommen die Förderung als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) für
- die Errichtung und Erweiterung von Betriebsstätten,
- die Diversifizierung der Produktion in neue zusätzliche Produkte,
- eine grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses sowie
- der Erwerb von unmittelbar mit der Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre.
Sind Sie ein Großunternehmen, bekommen Sie die Förderung für folgende Erstinvestitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit:
- Errichtungsinvestitionen,
- Investitionen zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte,
- der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre,
- Investitionen zur Diversifizierung einer bestehenden Betriebsstätte durch Hinzunahme neuer Produkte oder Prozessinnovationen sowie
- Investitionen in den Umweltschutz, die über nationale und EU-Normen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern.
Die Förderung des Landes Berlin konzentriert sich vorrangig auf Investitionsvorhaben von KMU sowie auf die Bereiche Gesundheitswirtschaft, Energietechnik, Verkehr/ Mobilität und Logistik, Optische Technologien, IKT/Medien und Kreativwirtschaft.
Die Förderung bekommen Sie in der Regel als Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten. Wenn Sie mindestens 5 Dauerarbeitsplätze schaffen, können Sie die Zuschüsse auch lohnkostenbezogen erhalten.
Sie erhalten die Investitionsbeihilfen maximal in Höhe der nachstehenden Bruttofördersätze, wobei andere Investitionsbeihilfen anzurechnen sind.
C-Fördergebiet
- kleine Unternehmen: 30 Prozent,
- mittlere Unternehmen: 20 Prozent,
- große Unternehmen: 10 Prozent.
D-Fördergebiet
- Betriebsstätten von kleinen Unternehmen: 20 Prozent,
- Betriebsstätten von mittleren Unternehmen: 10 Prozent,
Für Ihr Investitionsvorhaben in einem Großunternehmen in C- und D-Gebieten erhalten Sie maximal EUR 200.000 Gesamtbetrag innerhalb von 3 Steuerjahren.
Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung der Antragsformulare bei der Investitionsbank Berlin (IBB) ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bei volkswirtschaftlich besonders förderungswürdigen Investitionsvorhaben.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen einen von der Maßnahme ausgehenden besonderen Struktureffekt für die Berliner Wirtschaft und das Arbeitsplatzangebot in Berlin nachweisen.
- Sie setzen Ihre Erzeugnisse überwiegend überregional ab.
- Ihre Investitionsvorhaben sind nur förderfähig, wenn
- die Zahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze in der geförderten Betriebsstätte um mindestens 10 Prozent erhöht wird oder
- der Investitionsbetrag, bezogen auf 1 Jahr, die in den letzten 3 Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt.
- Ihr Investitionsvorhaben muss ein Volumen von mindestens EUR 10.000 haben.
- Ihre Beschäftigten in den Berliner Betriebstätten müssen ein Stundenentgelt nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz erhalten. Ausgenommen hiervon sind geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Vorstandsmitglieder, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende.
- Wenn Sie in Ihren Berliner Betriebsstätten mehr als 30 Prozent Leiharbeitskräfte beschäftigen, erhalten Sie keine Förderung. Wenn Sie mehr als 20 Prozent Leiharbeitskräfte beschäftigen, kann Ihr Investitionsvorhaben mit maximal der Hälfte des jeweils möglichen Förderhöchstsatzes gefördert werden.
- Beim Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte darf der Investor in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümerinnen und Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt diese Voraussetzung.