Berliner Innovationsfachkräfte
Investitionsbank Berlin (IBB)
Kurztext
Wenn Sie als Unternehmen in Berlin eine Universitäts- oder Fachhochschulabsolventin oder einen Universitäts- oder Fachhochschulabsolventen einstellen wollen, um innovative Projekte in Ihrem Betrieb voranzubringen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Berlin unterstützt Sie bei der Beschäftigung von Universitäts- und Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen als Innovationsfachkräfte.
Sie erhalten die Förderung für innovative Projekte, die durch Absolventinnen und Absolventen von Universitäten, (Fach-)Hochschulen oder Institutionen mit gleichwertigem, staatlich anerkanntem Abschluss umgesetzt werden. Dies soll im Rahmen von qualifizierten, neu abzuschließenden Beschäftigungsverhältnissen geschehen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent des steuerpflichtigen Bruttogehalts der Innovationsfachkraft, höchstens jedoch EUR 20.000 für 1 Jahr.
Sie können für bis zu 2 Beschäftigungsverhältnisse für je 12 Monate gleichzeitig die Förderung erhalten.
Stellen Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über das Antragsportal bei der Investitionsbank Berlin (IBB).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt technologieorientierte, rechtlich selbstständige kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU oder als KMU der Sozialen Ökonomie mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Berlin.
Als nicht technologieorientiertes, rechtlich selbstständiges KMU sind Sie antragsberechtigt, wenn Ihr Projekt und die Tätigkeit der Innovationsfachkraft in wesentlichem Umfang eigene Entwicklungsarbeiten mit Technologiebezug aufweisen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Die zu fördernden Beschäftigungsverhältnisse müssen
- mit projekt- beziehungsweise aufgabenspezifisch qualifizierten Absolventinnen und Absolventen besetzt werden,
- sich auf die Entwicklung, Herstellung und/oder Vermarktung von technologisch innovativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen beziehen, die Marktchancen erwarten lassen, oder
- Tätigkeiten beinhalten, denen innovative technische und/oder betriebswirtschaftliche Aufgabenstellungen zugrunde liegen.
- Ihre Innovationsfachkraft darf kein anderes Personal im Unternehmen ersetzen. Die Person muss in einer neu geschaffenen Funktion beziehungsweise in einer neuen fachlichen Zuständigkeit beschäftigt werden.
- Sie müssen das Beschäftigungsverhältnis unbefristet oder für mindestens 24 Monate abschließen.
- Sie können die Förderung nur für Personen erhalten, deren Studienabschluss nicht länger als 24 Monate, unter bestimmten Voraussetzungen auch 60 Monate, zurückliegt.
- Die Person, die Sie einstellen möchten, ist nicht oder nicht mehr erwerbstätig oder von Erwerbslosigkeit bedroht.