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Mobilfunkrichtlinie – MFR

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

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Summary
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Rolling deadline
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Public sector
Niedersachsen
Community Development Rural Development Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie als Kommune in einem unterversorgten Gebiet in Niedersachsen Projekte zur Mobilfunkversorgung in aktueller LTE-Technik oder Folgestandard umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei Investitionen in den Bau und die Aufrüstung von passiver Netzinfrastruktur für den Mobilfunk, die durch einen Mobilfunknetzbetreiber genutzt werden.

Zu den geförderten Investitionen gehören vor allem Mast, Fundament, Zuwegung, Stromanbindung, Leerrohre sowie damit verbundene Verlegungsarbeiten. Sie können zwischen dem Betreibermodell und dem Investitionskostenzuschussmodell wählen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, aber höchstens EUR 350.000 pro Sendestandort.

Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens EUR 10.000 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Landkreise, kreisfreie Städte, die Region Hannover sowie kommunale Unternehmen oder deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse als Erstempfänger. Sie können die Zuwendung vollständig an privatwirtschaftliche Auftragnehmer (Letztempfänger), die gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder passive Telekommunikationsinfrastruktur planen oder errichten, weiterleiten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Eine Förderung muss zu einer wesentlichen Verbesserung der Versorgung mit mobilem Breitband führen. Das bedeutet, dass Sie in einem bislang mit Sprach- oder Datenmobilfunk nicht versorgten Gebiet zum ersten Mal mobiles Breitband (aktueller LTE-Standard oder 5G) ausbauen. Durch Ihr Vorhaben müssen Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s pro Antennensektor sichergestellt und eine Latenzzeit unter 150 Millisekunden gewährleistet werden.
  • Das Fördergebiet muss ein Erschließungsgebiet sein. Das bedeutet, dass es bisher keine Versorgung mit Sprach- oder Datenmobilfunk geben darf und in den nächsten 3 Jahren nach Abschluss des Markterkundungsverfahrens ein eigenwirtschaftlicher Ausbau nicht geplant ist.
  • Geförderte Mobilfunkeinrichtungen dürfen nicht zum Nachweis der Erfüllung von Versorgungsauflagen der Bundesnetzagentur verwendet werden.
  • Telekommunikationsunternehmen, die eine Interessensbekundung zur Nutzung vorlegen, müssen die von Ihnen im Rahmen der Förderung errichtete passive Infrastruktur zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen nutzen können. Sie müssen die neu errichtete passive Infrastruktur so dimensionieren, dass ein Zugang zur Infrastruktur für alle interessierten Netzbetreiber möglich ist.
  • Sie müssen eine unterzeichnete Absichtserklärung zum Betrieb eines Mobilfunknetzes zwischen Ihnen und einem oder mehreren Netzbetreibern vorlegen.
  • Die Zweckbindungsfrist von 7 Jahren muss eingehalten werden.

Sie erhalten keine Förderung für

  • technische Funklösungen, die nur eine eingeschränkte Mobilität der Nutzer erlauben (vor allem WLAN),
  • die Ausstattung mit aktiver Sendetechnik sowie den Betrieb und die Wartung der Sendetechnik,
  • Ausgaben für Grunderwerb einschließlich Pachtausgaben.
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04 November 2023