Neubau von Sonderwohnformen
Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)
Kurztext
Wenn Sie die Schaffung von Mietwohnraum mit besonderen sozialen Zielsetzungen planen, können Sie unter bestimmten Bedingungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Hamburg fördert die Schaffung von Mietwohnungen für Menschen mit körperlichen, geistigen und/oder psychischen Einschränkungen sowie für pflegebedürftige Menschen, die sich am Wohnungsmarkt nicht selbst versorgen können.
Sie können eine Förderung für folgende Sonderwohnformen erhalten:
- Typ 1: Gemeinschaftliches Wohnen in einer Großraumwohnung für mindestens 3 und höchstens 10 Personen mit individuellen und gemeinschaftlichen Flächen innerhalb der Wohnung,
- Typ 2: Gemeinschaftliches Wohnen mit abgeschlossenen Wohnungen für jeweils ein bis 2 Personen und zugehörigen gemeinsamen Wohnräumen zur gemeinschaftlichen Nutzung in einem Gebäude oder einer Wohnanlage.
Das Förderangebot ist in Modulen aufgebaut.
Das Grundmodul umfasst den Neubau mit Grundstücksankauf oder auf eingebrachtem Grundstück.
Die Ergänzungsmodule sind:
- energiesparendes Bauen,
- nachhaltiges Bauen,
- barrierefreie Ausstattung,
- Gemeinschaftsräume,
- Aufzugsanlagen,
- Sicherheitstreppenräume,
- Stellplatzförderung,
- Vollsteinförderung,
- Backsteinförderung,
- lagetypische grundstücksbedingte Sonderbaukosten,
- städtebauliche Gestaltungsauflagen,
- Wettbewerbe.
Sie erhalten die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen in Verbindung mit laufenden und einmaligen Zuschüssen.
Die Höhe der Förderung ist abhängig von Art und Umfang Ihres Vorhabens.
Die Laufzeit der Darlehen beträgt bis zu 30 Jahre.
Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare an die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg).
Mit den Baumaßnahmen dürfen Sie erst nach schriftlicher Zustimmung der IFB Hamburg beginnen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie vermieten die Wohnungen an die im Nutzungskonzept vorgesehene Zielgruppe.
- Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) hat Ihr Betreuungskonzept für die Zielgruppe anerkannt.
- Sie bringen ein Eigenkapital von normalerweise rund 20 Prozent der Gesamtkosten ein.
- Sie besitzen die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Sie stellen die Gesamtfinanzierung sicher.
- Sie berücksichtigen Vorgaben für Wohnungsgrößen und -grundrisse sowie die Anforderungen an die Bauausführung.
- Sie müssen die geltenden Belegungs- und Mietpreisbindungen einhalten.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Wohn- und Betreuungsformen in der Verantwortung einer Betreiberin oder eines Betreibers, die dem Zweck dienen, pflegebedürftige oder behinderte Menschen zu betreuen. Das sind vor allem voll- oder teilstationäre Einrichtungen.