Landesprogramm Arbeit für Thüringen (LAT)
Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung (GFAW) mbH
Kurztext
Wenn Sie Maßnahmen planen, um längerfristige Beschäftigungsmöglichkeiten für benachteiligte Personen zu schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Thüringen fördert Sie bei der Entwicklung, Erprobung und Durchführung von Konzepten zur Beschäftigungsförderung oder zur beruflichen Integration von benachteiligten Zielgruppen der Arbeitsmarktpolitik. Dazu gehören auch Migrantinnen und Migranten und Flüchtlinge.
Sie bekommen die Förderung für
- fachlich geeignete Bundesprojekte, die eine Drittmittelbeteiligung vorsehen,
- Projekte zur beruflichen Qualifizierung und zur beruflichen Integration spezieller Zielgruppen einschließlich der Förderung von Begleitstrukturen,
- Prämien an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Einstellung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Projekten, die auf Grundlage der Integrationsrichtlinie oder der Aktivierungsrichtlinie durchgeführt werden,
- Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 (oder Gleichgestellte) in einer Teilzeitbeschäftigung unter 15 Stunden pro Woche einstellen oder beschäftigen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss in folgender Höhe:
- bei Kofinanzierung eines Bundesprojekts bis zu 20 Prozent der gemäß Bundesförderung zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,
- bei Projekten zur beruflichen Qualifizierung und zur beruflichen Integration spezieller Zielgruppen bis zu 90 Prozent, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben,
- bei Einstellung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Projekten nach der Integrationsrichtlinie oder der Aktivierungsrichtlinie die Personalausgaben und die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Darüber hinaus bekommen Sie Einstellungsprämien nach 6 Monaten von EUR 2.000, nach 12 Monaten von weiteren EUR 1.500, nach 18 Monaten von weiteren EUR 1.500 und nach 24 Monaten von weiteren EUR 2.000;
- bei Einstellung von Personen mit Behinderung monatlich EUR 400,00 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14,5 Stunden für eine Dauer von bis zu 36 Monaten.
Reichen Sie Ihren Antrag auf Projektförderung bitte mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Projektbeginn beim Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA). Der Förderung kann ein Konzeptauswahlverfahren vorgeschaltet werden.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt für die Förderung von Projekten sind fachlich geeignete natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen haben.
Antragsberechtigt für die Förderung der Einstellung und Beschäftigung von Personen sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Projekts sicherstellen und seine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung gewährleisten.
- Die geförderten Personen müssen ihren Wohnsitz in Thüringen haben.
- Bei Projekten zur beruflichen Qualifizierung und zur beruflichen Integration spezieller Zielgruppen dürfen die betreffenden Personen zum Zeitpunkt des Projekteintritts noch nicht langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 SGB III sein. Davon ausgenommen sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Flüchtlinge mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnis.
- Sie müssen zu jeder beantragten Personalstelle eine Tätigkeitsbeschreibung vorlegen, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt eindeutig beurteilt werden können.
- Wenn Sie Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Projekten nach der Integrationsrichtlinie oder der Aktivierungsrichtlinie einstellen, muss es sich um erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeit handeln. Sie müssen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 30 Wochenstunden begründen. Zeitarbeit wird nicht gefördert. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf in den letzten 3 Jahren vor der beantragten Einstellung nicht bereits länger als 3 Monate bei Ihnen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
- Bei Einstellung oder Weiterbeschäftigung von Personen mit Behinderung muss es sich um Personen handeln, die voll erwerbsgemindert und außer Stande sind, täglich mindestens 3 Stunden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie müssen das Beschäftigungsverhältnis neu begründen oder das bestehende Beschäftigungsverhältnis muss ohne eine Förderung akut gefährdet sein.