|GRANTWAY
EN

Förderung nach dem Landesjugendförderplan (RL-LJFP)

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung (GFAW) mbH

Share
Favorite
Feedback
Summary
-
30 November 2023
30 November 2024
-
-
-
Not for profit (incl. NGOs)
Thüringen
Education, Skills Building and Training Health, Justice and Social Welfare
Overview

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen im Bereich der Jugendbildung oder Jugendarbeit planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen fördert im Rahmen des Landesjugendförderplanes die Arbeit der Träger der freien Jugendhilfe.

Sie erhalten die Förderung für die Jugendverbandsarbeit sowie folgende Maßnahmen der Jugendarbeit:

  • außerschulische Jugendbildung,
  • kulturelle Jugendarbeit und kulturelle Jugendbildung,
  • Kinder- und Jugenderholung,
  • Großveranstaltungen von jugendpolitischer Schwerpunktsetzung,
  • internationale Jugendarbeit.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Art Ihrer Maßnahme.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte normalerweise bis zum 30.11. für das Folgejahr beim Thüringer Landesverwaltungsamt ein.

Reichen Sie den Antrag für Projekte der außerschulischen Jugendbildung bitte spätestens 8 Wochen vor Beginn der Maßnahmen beim Thüringer Landesverwaltungsamt ein.

Richten Sie Ihren Antrag für Beratungsleistungen für die im Landesjugendförderplan ausgewiesenen Jugendbildungseinrichtungen sowie Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit spätestens 8 Wochen vor Beginn an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Träger der freien Jugendhilfe.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss Bestandteil des geltenden Landesjugendförderplanes sein.
  • Die Bedeutung der Maßnahme muss in der Regel einen ausdrücklich überörtlichen Charakter haben.
Learn more or apply
All information about this funding has been collected from and belongs to the funding organization
04 November 2023