Beschaffung und Einbau von emissionsärmeren Dieselmotoren für Gütermotorschiffe
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Kurztext
Wenn Sie freiwillige Investitionen zur nachhaltigen Modernisierung von Gütermotorschiffen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) unterstützt Sie als Unternehmen bei nachhaltigen Modernisierungsmaßnahmen an Gütermotorschiffen.
Eine Förderung erhalten Sie
- für den Austausch bestehender Dieselmotoren an Bord von Gütermotorschiffen gegen emissionsärmere Stufe-V-Motoren der Klassen IWP, IWA, NRE (bis 560 kW) und als gleichwertig anerkannte Motoren im Sinne der Non Road Mobile Machinery Verordnung (NRMM-Verordnung) sowie
- für die Anschaffung und den Einbau zusätzlicher Abgasnachbehandlungssysteme (AGN-System).
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für
- kleine Unternehmen nach der KMU-Definition der EU bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten,
- mittlere Unternehmen nach der KMU-Definition der EU bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten,
- große Unternehmen nach der KMU-Definition der EU bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten,
- maximal EUR 200.000 in einem Zeitraum von 3 Steuerjahren.
Das Antragsverfahren ist einstufig. Bitte richten Sie Ihren Antrag vor Beginn Ihrer Maßnahme an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Person in Privatrechtsform mit Sitz oder selbstständiger Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, die Eigentümerin oder Eigentümer eines Binnenschiffes sind.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Das Schiff muss in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen sein und eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss vorliegen.
- Sie nutzen das Schiff gewerblich für die Güterschifffahrt insbesondere auf Bundeswasserstraßen oder Landesgewässern.
- Sie nutzen das Schiff mit der finanziell geförderten Ausrüstung gewerblich für die Schifffahrt mindestens 5 Jahre nach Einbau beziehungsweise Austausch (Zweckbindungsfrist).
- Sie halten die vorgegebenen Grenzwerte für Emissionen ein.
- Sie haben mit dem Vorhaben vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der EU nicht Folge geleistet haben, sowie Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.