Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten im Weinsektor
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel
Kurztext
Wenn Sie als Unternehmen der Weinwirtschaft Maßnahmen planen, um den Absatz rheinland-pfälzischer Weine außerhalb der Europäischen Union zu steigern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie, wenn Sie den Absatz und die Vermarktung von Weinen aus Rheinland-Pfalz auf Drittlandsmärkten planen.
Sie erhalten eine Förderung für
- Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen,
- die Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen,
- Informationsveranstaltungen und Informationsreisen (insbesondere über die EU-Systeme für geschützte Ursprungsbezeichnungen (gU), geschützte geografische Angaben (ggA) und ökologische Erzeugung),
- Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzförderungsmaßnahmen sowie zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie erhalten die Förderung je Vorhaben und Zielmarkt für 3 Jahre. Die Bagatellgrenze beträgt je Vorhaben EUR 5.000.
Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der Maßnahme und zu bestimmten Auswahlterminen an das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- privatwirtschaftliche Unternehmen (natürliche oder juristische Personen) oder Zusammenschlüsse von Unternehmen der Weinwirtschaft,
- Marketingorganisationen, anerkannte Erzeuger- oder Branchenorganisationen oder öffentliche Stellen der Weinwirtschaft
mit Sitz in Rheinland-Pfalz.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre Maßnahme bezieht sich auf Weine rheinland-pfälzischer Herkunft.
- Der Wein ist für den direkten Konsum auf Drittlandsmärkten vorgesehen; reimportierte Weine sind nicht förderfähig.
- Sie bewirtschaften keine widerrechtlichen Anpflanzungen oder ohne Genehmigung mit Reben bepflanzte Flächen.
- Sie haben ausreichende Kapazitäten, um im Anschluss an die geplante Maßnahme die entstehende Nachfrage nach den beworbenen Weinen bedienen zu können.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Unternehmen mit einer direkten oder indirekten Beteiligung der öffentlichen Hand von mehr als 25 Prozent,
- Unternehmen in Schwierigkeiten.