Kulturelle Filmförderung: Förderung Filmproduktion für programmfüllende Spielfilme und Dokumentarfilme beantragen
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
Kurztext
Wenn Sie einen künstlerisch herausragenden programmfüllenden Spielfilm oder Dokumentarfilm produzieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.
Volltext
Als Produzentin oder Produzent eines Spielfilms oder Dokumentarfilms können Sie Filmfördermittel des Bundes beantragen, um den Film herzustellen. Die Förderung wird von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) vergeben.
Gefördert werden kann
- die Herstellung eines programmfüllenden Spielfilms oder Dokumentarfilms (mindestens 79 Minuten).
Es werden Zuschüsse von bis zu EUR 500.000 vergeben, in begründeten Ausnahmefällen bis zu EUR 1 Million. Gefördert werden in der Regel nur Spielfilme und Dokumentarfilme, deren Herstellungskosten bis zu EUR 5 Millionen betragen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Filme mit höheren Herstellungskosten gefördert werden.
Ihr Film muss unter anderem eine „erhebliche deutsche kulturelle Prägung“ im Sinne der BKM-Filmförderungsrichtlinie aufweisen. Dabei zählt unter anderem die Originalsprache des Films, der Firmensitz des Produzenten, die Finanzierung und die Auswertung in Kinos in Deutschland.
Ihren Förderantrag müssen Sie schriftlich beim Bundesarchiv und zusätzlich per E-Mail bei der BKM (spielfilm@bkm.bund.de beziehungsweise dokumentarfilm@bkm.bund.de) stellen.
Fristen
Die aktuellen Einreichtermine können Sie der Website der BKM entnehmen. Es gilt der Posteingang.
Den Antrag müssen Sie vor Beginn der Dreh- oder Animationsarbeiten stellen und dürfen hiermit in der Regel auch erst ab dem Zuwendungsbescheid beginnen.
rechtliche Voraussetzungen
Ihr Filmvorhaben als Produzentin oder Produzent kann gefördert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um einen programmfüllenden Spielfilm oder Dokumentarfilm von mindestens 79 Minuten, der für die öffentliche Auswertung in Kinos bestimmt ist.
- „erhebliche deutsche kulturelle Prägung“ im Sinne der BKM-Filmförderungsrichtlinie:
- Originalsprache Deutsch oder
- Regisseur oder Regisseurin mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz in Deutschland oder Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union, eines anderen Vertragstaates des Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.
- Die finanzielle Beteiligung des Herstellers beziehungsweise mehrerer Hersteller jeweils mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland ist a) mindestens so groß wie die größte finanzielle Beteiligung eines an der Herstellung beteiligten ausländischen Herstellers oder b) bei gemeinsamer Beteiligung mehrerer ausländischer Hersteller mit Sitz in demselben Land mindestens so groß wie die größte summierte Beteiligung ausländischer Hersteller mit Sitz in demselben Land.
- Der federführende Produzent oder die federführende Produzentin hat seinen/ihren Wohnsitz in Deutschland oder ist Bürger eines Landes des Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz.
- Die Herstellungskosten Ihres Films betragen maximal EUR 5 Millionen. Nur in begründeten Ausnahmen können Filme mit höheren Herstellungskosten berücksichtigt werden.
- Die Förderung kann bis zu 80 Prozent der veranschlagten, anerkannten Herstellungskosten betragen.
- Sie beteiligen sich mit einem angemessenen Eigenanteil an der Finanzierung des Films (mindestens 5 Prozent).
- Sie haben mit den Dreh- oder Animationsarbeiten noch nicht begonnen.
- Sie werden eine Endfassung des Films in deutscher Sprache herstellen. Bei Dokumentar- und Kurzfilmen genügen deutsche Untertitel für die Kinovorführung.
- Sie werden eine Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen herstellen.
- Sie werden die Sperrfristen nach der Erstauswertung im Kino nach dem Filmförderungsgesetz einhalten.
- Bei der Herstellung des Films müssen ökologische Standards erfüllt werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann von einzelnen Voraussetzungen abgewichen werden.
Projekte, die mit Mitteln von Hochschulen finanziert werden sollen, können nicht gefördert werden, etwa Übungs- und Abschlussfilme.