Beihilfen für indirekte CO2-Kosten
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
Kurztext
Wenn Sie ein Produktionsunternehmen eines beihilfefähigen Wirtschaftssektors oder eines Teilsektors im Bereich des europäischen Emissionshandels sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für indirekte CO2-Kosten bekommen.
Volltext
Der Bund unterstützt Sie als Unternehmen mit stromintensiven Produktionsprozessen durch Beihilfen für indirekte CO2-Kosten.
Sie erhalten die Förderung als nachschüssigen Zuschuss für die indirekten CO2-Kosten des Vorjahres im Zeitraum 2021 bis 2030, um die auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen zu mindern (Strompreiskompensation).
Die Höhe des Zuschusses wird pro Anlage berechnet. Die Gesamtsumme des Zuschusses ergibt sich also aus der Summe aller Beihilfen für die einzelnen Anlagen des Antragstellers.
Die Beihilfen für indirekte CO2-Kosten beantragen Sie bis spätestens 30.9. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.
Sie können den Zuschuss mit anderen Fördermitteln kombinieren, wenn dabei die bestehenden Beihilfevorschriften und -höchstbeträge eingehalten werden.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Produkte für einen förderfähigen Sektor oder Teilsektor herstellen. Diese Sektoren werden im Anhang II der Beihilfe-Leitlinien für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten genannt.
Die Gewährung von Beihilfen für indirekte CO2-Kosten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre Anlagen befinden sich in Deutschland und sind in Betrieb.
- Sollten Sie Ihre Anlage stilllegen oder verlegen, müssen Sie dies unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitteilen.
- Für den Erhalt der Beihilfen müssen Sie Gegenleistungen, wie den Betrieb eines Energiemanagementsystems oder die Durchführung von Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen, nachweisen.
- Sie sind verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Dokumente zu gewähren und Prüfungen zu gestatten. Dies gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für spätere Überprüfungen der Beihilfegewährung sowie für eine etwaige Evaluierung der Förderung.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission sowie Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung der EU nicht Folge geleistet haben.