Denkmalpflegeprogramm „National wertvolle Kulturdenkmäler“
Bundesverwaltungsamt (BVA)
Kurztext
Wenn Sie Maßnahmen zur Denkmalpflege an einem unbeweglichen Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) fördert aus dem Denkmalpflegeprogramm „National wertvolle Kulturdenkmäler“ Maßnahmen zur Denkmalpflege an Baudenkmälern, historischen Parks sowie Gärten und Bodendenkmälern, die beispielhaft architektonische, städtebauliche, geschichtliche oder politische Leistungen abbilden.
Sie können einen Zuschuss für einen Zeitraum von bis zu 7 Jahren erhalten.
Die Höhe des Zuschusses hängt ab von der Art der Maßnahme und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
Ihren Antrag richten Sie bis spätestens 31.10. für das Folgejahr an das Bundesverwaltungsamt (BVA).
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung aus dem Denkmalpflegeprogramm „National wertvolle Kulturdenkmäler“ ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümerinnen oder Eigentümer von Kulturdenkmalen.
- Bevor Sie zum ersten Mal eine Förderung beantragen können, muss der Landeskonservator bestätigen, dass es sich um ein Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung handelt und dass die geplanten Maßnahmen aus fachlicher Sicht sinnvoll sind.
- Bei dem Vorhaben muss es sich um eine vom Landesdenkmalamt anerkannte denkmalpflegerische Maßnahme handeln, die der denkmalpflegerischen Praxis des Landes entspricht.
- Die geplante Maßnahme muss der Substanzerhaltung und Restaurierung eines Kulturdenkmals und seiner wesentlichen Bestandteile dienen.
- Das Vorhaben darf noch nicht begonnen sein, wenn Sie den Antrag auf Förderung stellen.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind
- Renovierungsarbeiten,
- umbau- und nutzungsbezogene Modernisierungsmaßnahmen sowie
- Maßnahmen an Kulturdenkmälern, die zum direkten Landeseigentum zählen.