Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Kurztext
Mit der „Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)“ hat der Bund den rechtlichen Rahmen für Beihilfen geschaffen, um in der Corona-Pandemie Unternehmen zu unterstützen. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm. Die Antragsfristen sind verstrichen. Die Schlussabrechnung müssen Sie bis zum 31.12.2022 einreichen.
Volltext
Die von Bund und Ländern bei zunehmenden Infektionszahlen in der COVID-19-Pandemie gefassten Beschlüsse haben bei Unternehmen in verschiedenen Branchen zu Schäden geführt. Die „Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)“ bildet einen rechtlichen Rahmen, um in der Pandemie Betroffene zu unterstützen.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2.11.2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen waren. Diese Bundesregelung umfasst den Zeitraum vom 2.11.20 bis zum 31.12.2020.
Die Bundesregelung hat den beihilferechtlichen Rahmen für Schäden bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen erweitert und ermöglicht, dass Unternehmen eine höhere Förderung erhalten können, wenn die Obergrenzen der Beihilfen „Bundesregelung Kleinbeihilfen“, der „De-minimis-Verordnung“ und der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ ausgeschöpft sind.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss beträgt maximal bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem November beziehungsweise Dezember 2019 (Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe).
Für Anträge bis zu EUR 1,8 Millionen wird als beihilferechtliche Grundlage eine Kombination aus De-minimis-Verordnung und Geänderter Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 berücksichtigt. Auch für Anträge bis EUR 10 Millionen (Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe plus) besteht ein beihilferechtlicher Rahmen, die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Insgesamt ist es beihilferechtlich möglich, Anträge bis zu einem Förderbetrag in Höhe von EUR 12 Millionen zu gewähren.
Die Antragstellung erfolgt auf Basis der jeweiligen Förderb edingungen . Weitere Informationen finden Sie unter den weiterführenden Links.
Bei der Antragstellung über prüfende Dritte ist eine Schlussabrechnung vorgesehen, die über den prüfenden Dritten eingereicht wird. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
Im Falle von Direktanträgen im eigenen Namen erfolgt keine Schlussabrechnung.
Fristen
- Eine Antragstellung für Erstanträge war bis zum 30.4.2021 möglich.
- Änderungsanträge und Korrekturen der IBAN waren bis zum 31.7.2021 möglich.
- Die Schlussabrechnung ist bis spätestens 31.12.2022 möglich.
rechtliche Voraussetzungen
Die „Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)“ gilt für
- öffentliche und private Unternehmen, einschließlich Sozialunternehmen ,
- Soloselbstständige,
- Selbstständige der Freien Berufe im Haupterwerb.
Weitere Voraussetzungen:
- Antragstellende müssen eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen Sitz mit Geschäftsführung besitzen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sein.
- Ihr Unternehmen muss wirtschaftlich am Markt tätig sein.
- Sie haben Ihre Geschäftstätigkeit spätestens bis zum 1.11.2019 (Novemberhilfe) beziehungsweise bis zum 1.12.2019 (Dezemberhilfe) aufgenommen und nicht vor dem 31.10.2020 dauerhaft eingestellt.
- Sie mussten Ihren Geschäftsbetrieb oder Ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund eines Lockdown-Beschlusses einstellen oder Sie erzielen mindestens 80 Prozent Ihrer Umsätze mit direkt von den Lockdown-Maßnahmen betroffenen Unternehmen.
- Ihr Unternehmen war am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Rechts. Hier gibt es Ausnahmen für Sie als kleines Unternehmen oder Kleinstunternehmen, wenn Sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.