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Bundesregelung gewerbliche Veranstaltungen (Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen)

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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Summary
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For profit
Germany
Health, Justice and Social Welfare Organizational Support and Development
Overview

Kurztext

Mit der „Bundesregelung gewerbliche Veranstaltungen“ hat der Bund den rechtlichen Rahmen für Beihilfen geschafft, um vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie Veranstalter von Messen und Ausstellungen in Deutschland für Veranstaltungsverbote entschädigen zu können. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm.

Volltext

Der Bund hat mit der „Bundesregelung gewerbliche Veranstaltungen“ einen rechtlichen Rahmen geschaffen, um die in der Pandemie besonders betroffene Messewirtschaft zu unterstützen. Ziel ist es, die Vorbereitungskosten von Messen und Ausstellungen gegen das Risiko einer Corona-bedingten Veranstaltungsabsage abzusichern. Die „Bundesregelung gewerbliche Veranstaltungen“ wurde von der EU genehmigt und bietet den Beihilferahmen, auf dessen Grundlage Veranstalter von Messen und Ausstellungen in Deutschland für Veranstaltungsverbote entschädigt werden können.

Der Beihilferahmen gilt für private und öffentliche Unternehmen, die als Veranstalter Messen oder Ausstellungen in Deutschland organisieren und von einem Veranstaltungsverbot im unmittelbaren Zusammenhang mit der Corona-Pandemie betroffen sind. Durch das Veranstaltungsverbot ist Ihnen ein Schaden entstanden. Der Schaden ist die Differenz zwischen den Kosten einer Veranstaltung einerseits und den trotz Verbot erzielten Einnahmen und Förderungen andererseits.

Um den Ausgleich zu erhalten, muss die Messe oder die Ausstellung vor der geplanten Durchführung auf einer zentral eingerichteten IT-Plattform registriert werden. Im Absicherungsmechanismus können Messen und Ausstellungen berücksichtigt werden, deren planmäßiger Veranstaltungsbeginn im Zeitraum vom 8.11.2021 bis 30.9.2022 liegt.

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Der maximale Zuschuss beträgt EUR 8 Millionen pro Veranstaltung. Der entstandene Schaden ist anhand spezifischer Kostenkategorien zu ermitteln und nachzuweisen. Ausgeschlossen ist ein Ausgleich von Schäden, die einen Gesamtbetrag von EUR 20.000 pro Veranstaltung unterschreiten (Bagatellgrenze).

Die Antragstellung erfolgt auf Basis der spezifischen Vollzugshinweise. Weitere Informationen finden Sie unter dem weiterführenden Link.

Eligibility

Fristen

Der Antragstellung auf Gewährung der Ausfallabsicherung geht eine Registrierung voraus. Die Registrierung der Veranstaltung muss mit einer Frist von 2 Wochen vor ihrer geplanten Durchführung erfolgen. Es können Veranstaltungen registriert werden, deren planmäßiges Durchführungsdatum im Zeitraum bis einschließlich 30.9.2022 liegt. Die Registrierung kann bis spätestens 28.2.2022 vorgenommen werden.

Eine Antragstellung auf Auszahlung der Ausfallabsicherung muss nach Eintreten des Verbots innerhalb von 3 Monaten nach dem planmäßigen Durchführungsdatum der Veranstaltung, spätestens jedoch bis zum 15.11.2022 erfolgen.

rechtliche Voraussetzungen

Die „Bundesregelung gewerbliche Veranstaltungen“ gilt für private und öffentliche Unternehmen, die als Veranstalter Messen oder Ausstellungen in Deutschland organisieren.

Weitere Voraussetzungen:

  • Bei der abzusichernden Veranstaltung muss es sich um eine Messe oder Ausstellung im Sinne der Gewerbeordnung (§ 64 bzw. § 65 GewO) handeln. Die Messe oder Ausstellung muss von der zuständigen Behörde festgesetzt worden sein, was durch einen entsprechenden Festsetzungsbescheid nachzuweisen ist.
  • Veranstalter ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt, unabhängig von der Rechtsform. Sofern eine Veranstaltung von mehreren Veranstaltern organisiert wurde, ist die Registrierung durch den Hauptveranstalter vorzunehmen.
  • Veranstalter müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sein.
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unvereinbarkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind, sind nicht antragsberechtigt.
  • Unternehmen, die sich am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Rechts befanden, sind nicht antragsberechtigt. Das gilt nicht für Unternehmen, die sich am 31.12.2019 in Schwierigkeiten befanden, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind.
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20 April 2023