Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Kurztext
Mit der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ hat der Bund den rechtlichen Rahmen für verschiedene Beihilfen geschaffen, um in der Corona-Pandemie Unternehmen zu unterstützen. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm.
Volltext
Fixkostenhilfen können Sie als Unternehmen in dem beihilfefähigen Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2022 erhalten. Ihre ungedeckten Fixkosten müssen in diesem Zeitraum entstanden sein beziehungsweise entstehen.
Sie haben während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019. Der Bezugszeitraum ist ein Zeitraum im Jahr 2019, gleich ob der beihilfefähige Zeitraum in das Jahr 2020, 2021 oder 2022 fällt.
Die Förderung ist abhängig von der Art der Beihilfe und gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:
- Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen,
- Beihilfen in Form von Darlehen,
- Beihilfen in Form von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien,
- Beihilfen in Form von Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen,
- Beihilfen in Form von rückzahlbaren Vorschüssen,
- Beihilfen in Form von Eigenkapital.
Der Gesamtnennbetrag an Fixkostenhilfen ist begrenzt auf maximal EUR 12 Millionen pro Unternehmen.
In der jeweiligen Bekanntmachung der einzelnen Förderrichtlinie werden alle Bedingungen detailliert genannt.
Die Antragstellung erfolgt auf Basis der jeweiligen Förderrichtlinie.
rechtliche Voraussetzungen
Für die Förderung gelten folgende Bedingungen:
- Ihre Umsatzeinbußen müssen Sie bei der Antragstellung glaubhaft machen und bestätigen.
- Ihr Unternehmen war am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Rechts. Hier gibt es Ausnahmen für Sie als kleines Unternehmen oder Kleinstunternehmen, wenn Sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.