Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Kurztext
Mit der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ hat der Bund den rechtlichen Rahmen für verschiedene Beihilfen geschaffen, um in der Corona-Pandemie Unternehmen zu unterstützen. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm.
Volltext
Der Bund hat mit der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ einen rechtlichen Rahmen geschaffen, um in der Pandemie betroffene Unternehmen zu unterstützen. Die gefassten Beschlüsse von Bund und Ländern bei zunehmenden Infektionszahlen in der COVID 19-Pandemie haben bei Unternehmen in verschiedenen Branchen zu Schäden geführt. Die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ wurde von der EU genehmigt und bietet den 4. Beihilferahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV.
Die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 gilt für Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb oder wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer coronabedingten Schließungsanordnung oder Maßnahmen von Bund und Ländern für den Reiseverkehr eingestellt werden musste. Durch diese Lockdown-Maßnahmen ist Ihnen ein Schaden entstanden. Der Schaden wird ermittelt als Differenz des Betriebsergebnisses während dem Lockdown im Vergleich zu den entsprechenden Monaten des Jahres 2019. Zur Berechnung der Höhe des Schadens können alle Lockdown-Zeiträume seit dem 16.3.2020 herangezogen werden.
Sie erhalten den Ausgleich maximal bis zu der Höhe der Förderung in dem jeweiligen nationalen Förderprogramm. Einen Schadensausgleich können Sie für die beihilfefähigen Zeiträume November 2020 bis Juni 2021 (Überbrückungshilfe III), Juli 2021 bis Dezember 2021 (Überbrückungshilfe III Plus) und Januar 2022 bis Juni 2022 (Überbrückungshilfe IV) erhalten.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Der maximale Zuschuss beträgt EUR 10 Millionen pro Fördermonat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu EUR 54,5 Millionen gefördert werden.
Die Antragstellung erfolgt auf Basis der jeweiligen Förderb edingungen . Weitere Informationen finden Sie unter den weiterführenden Links.
Fristen
Im Rahmen der Überbrückungshilfen konnten Sie bis zum 15.6.2022 Anträge einreichen. Die Schlussabrechnung muss bis zum 31.12.2022 eingereicht werden.
rechtliche Voraussetzungen
Die „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ gilt für
- private, gemeinnützige und kirchliche Unternehmen, einschließlich Sozialunternehmen ,
- Soloselbstständige,
- Selbstständige der Freien Berufe im Haupterwerb.
Weitere Voraussetzungen:
- Antragstellende müssen eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen Sitz mit Geschäftsführung besitzen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sein.
- Ihr Unternehmen muss wirtschaftlich am Markt tätig sein.
- Sie haben Ihre Geschäftstätigkeit spätestens bis zum 1.2.2020 aufgenommen.
- Antragstellende müssen durch Schließungsanordnungen der Länder zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sein oder durch Maßnahmen von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona Pandemie in Bezug auf den Reiseverkehr.
- Sie haben während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 beziehungsweise als Reisebüro oder Reiseveranstalter von mindestens 80 Prozent erlitten.
- Ihr Unternehmen war am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Rechts. Hier gibt es Ausnahmen für Sie als kleines oder Kleinst-Unternehmen, wenn Sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.