Bauprogramm des Bundes in der Kinder- und Jugendhilfe
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kurztext
Wenn Sie bei der Finanzierung von Baumaßnahmen für Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten sowie für Jugendherbergen Unterstützung brauchen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erhalten.
Volltext
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unterstützt Baumaßnahmen von anerkannten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Sie können die Förderung für den Bau, den Erwerb, die Ersteinrichtung und die Bauerhaltung von Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten sowie Jugendherbergen bekommen.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung muss bei Maßnahmen, die der Bauerhaltung dienen, mindestens EUR 50.000 betragen. Die Förderung erfolgt dabei grundsätzlich nur anteilig und wechselseitig mit Landesmitteln und Eigenmitteln des Trägers.
Das Bauvorhaben muss durch die Bundesländer oder den Hauptverband des Deutschen Jugendherbergswerkes schriftlich für die mittel- und langfristigen Planungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) angemeldet werden.
Nach der Aufnahme in die Planungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) müssen Sie den Antrag bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle (ein einigen Bundesländern beim Landesjugendamt) einreichen.
Der vollständige Antrag soll dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Baubeginn vorliegen.
Die für den Antrag erforderlichen Formblätter sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) oder des Bundesverwaltungsamts (BVA) eingestellt.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung aus dem Bauprogramm des Bundes in der Kinder- und Jugendhilfe ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind die oberste Landesjugendbehörde bei Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten und der Hauptverband des Deutschen Jugendherbergswerkes bei Jugendherbergen.
Die Jugendbildungsstätte, Jugendbegegnungsstätte oder Jugendherberge muss von bundesweiter und/oder internationaler Bedeutung sein.
Der Träger muss in einem Betreiberkonzept seine Zielstellung, eine bundesweite und/oder internationale Einrichtung zu betreiben, und die zugehörige Umsetzungsstrategie erkennbar darstellen.
Der Träger der Einrichtung muss Eigentümer des Grundstückes sein oder ein dinglich gesichertes Nutzungsrecht für mindestens 25 Jahre haben.
Die investiven Mittel der geförderten Einrichtung dürfen nur zweckgebunden eingesetzt werden.
Der Träger muss alle zumutbaren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Die Gesamtfinanzierung kann allein durch die Zuwendungen des Bundes gesichert werden.