Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Kurztext
Wenn Sie Maßnahmen zur Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume umsetzen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.
Volltext
Aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) werden Maßnahmen zur Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume gefördert.
Förderfähig sind Maßnahmen in den folgenden Bereichen :
- integrierte ländliche Entwicklung,
- Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen,
- Verbesserung der Vermarktungsstrukturen,
- markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege,
- Forsten,
- Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere,
- wasserwirtschaftliche Maßnahmen,
- Küstenschutz,
- benachteiligte Gebiete,
- Sonderrahmenpläne: Maßnahmen zum Insektenschutz in der Agrarlandschaft, Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes, Förderung der ländlichen Entwicklung, Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels für den Zeitraum 2009 bis 2025.
Die Fördermaßnahmen der GAK werden als Rahmenplan durch den Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) beschlossen. Er gilt für den Zeitraum der Finanzplanung und wird alljährlich sachlich überprüft und an die aktuelle Entwicklung angepasst. Die Bundesländer setzen den Rahmenplan über eigene Entwicklungsprogramme um und ergänzen ihn durch eigene Fördermaßnahmen.
Die Förderung erfolgt je nach Vorhaben in Form eines Zuschusses oder einer Bürgschaft.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach Art und Umfang Ihrer Maßnahme.
Für die Durchführung der Förderung sind ausschließlich die Bundesländer zuständig. Soweit die Länder eine Maßnahme anbieten wollen, werden die Förderungsgrundsätze durch Förderrichtlinien der Länder konkretisiert.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind je nach Förderbereich natürliche sowie juristische Personen des privaten Rechts, das Land, Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen, Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen.
Für eine Förderung vor Ort muss die Maßnahme vom jeweiligen Land angeboten werden.
Sie erhalten Informationen über die spezifischen Voraussetzungen der Förderung im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie in den Förderrichtlinien der Länder.