Digitalisierung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) und Kompetenzzentren (Sonderprogramm ÜBS-Digitalisierung, Phase II)
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Kurztext
Wenn Sie neue Technologien in Ausbildungskurse Ihrer Berufsbildungsstätte materiell und konzeptionell integrieren, können Sie einen Zuschuss zu den Investitionskosten bekommen.
Volltext
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert die digitale Ausstattung in der überbetrieblichen Ausbildung (ÜBA).
Die Förderung erfolgt in drei Förderlinien:
- Förderlinie 1: Gefördert wird die digitale Ausstattung gemäß Ausstattungsliste (nähere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter https://www.bibb.de/uebs-digitalisierung),
- Förderlinie 2: Gefördert wird die digitale Ausstattung für die Anwendung in der ÜBA, die zum Bereich zukunftsweisender Technologien zählt und nicht bereits Gegenstand der Förderlinie 1 ist (Förderlinie 2a: Anschaffung zukunftsweisender Technologien unter Vorlage eines didaktisch-methodischen Konzeptes; Förderlinie 2b: Konzeptentwicklungsprojekte zukunftsweisende Technologien),
- Förderlinie 3: Gefördert wird die Durchführung von Pilotprojekten zu den Auswirkungen der Digitalisierung in der Wirtschaft auf die Tätigkeitsprofile in betrachteten Berufen und die Einflüsse auf die ÜBA.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Förderung setzt grundsätzlich Gesamtausgaben von mindestens EUR 30.000 voraus.
Antragsverfahren und -fristen hängen von der Art Ihres Vorhabens ab (siehe Fristen).
Ihren Antrag richten Sie an das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB).
Für Ihren Förderantrag nutzen Sie bitte das elektronische Antragssystem easy-Online.
Fristen
In der Förderlinie 1 ist das Förderverfahren einstufig. Sie können Anträge ab dem 1. Januar 2020 bis einschließlich zum 30. Juni 2023 stellen.
In der Förderlinie 2a ist das Verfahren einstufig. Anträge können Sie ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 stellen. In der Förderlinie 2b ist das Verfahren zweistufig. In der ersten Verfahrensstufe können Sie Projektskizzen zum 31. Dezember 2019, 30. Juni 2020, 31. Dezember 2020 und letztmalig zum 30. Juni 2021 vorlegen.
In der Förderlinie 3 ist das Verfahren zweistufig. In der ersten Verfahrensstufe können Sie Projektskizzen bis spätestens 31. Dezember 2019 vorlegen.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung im Sonderprogramm ÜBS-Digitalisierung, Phase II ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind
- juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten sind,
- Landesinnungsverbände und Fachverbände, die für ihre Mitglieder ÜBA durchführen.
In den Förderlinien 2b und 3 sind auch Projektverbünde antragsberechtigt.
Unter diesen Voraussetzungen werden die Vorhaben gefördert:
- Ihr Vorhaben muss der ergänzenden ÜBA dienen.
- Es muss eine aktuelle Bedarfsanalyse vorliegen.
- Ihre Bildungsstätte muss grundsätzlich mit 75 Prozent, in begründeten Ausnahmefällen mit mindestens 50 Prozent ausgelastet sein.
- Die Maßnahme muss von sonstigen Ausgaben des Trägers abgegrenzt werden.
- Die Projektpartner regeln ihre Zusammenarbeit schriftlich.