Kleinbeihilfen für Landwirtschaftsunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Kurztext
Wenn Sie als Landwirtschaftsunternehmen aktiv sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unterstützt Sie als Unternehmen des Landwirtschaftssektors, um die negativen wirtschaftlichen Folgen der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine (Preissteigerungen bei den landwirtschaftlichen Betriebsmitteln Energie, Futter- und Düngemitteln) abzumildern.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Kleinbeihilfe beträgt für
- energieintensiven Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion EUR 60,00 je 100 Quadratmeter Anbaufläche,
- Freilandobst- und -gemüsebau EUR 379,00 je Hektar Anbaufläche,
- Obstbau EUR 124,00 je Hektar Anbaufläche,
- Weinbau EUR 63,00 je Hektar Anbaufläche,
- Hopfen EUR 130,00 je Hektar Anbaufläche,
- Hühnermast EUR 47,00 je 100 durchschnittlich gehaltene Masthühner,
- Putenmast EUR 132,00 je 100 durchschnittlich gehaltene Mastputen,
- Entenmast EUR 56,00 je 100 durchschnittlich gehaltene Mastenten,
- Gänsemast EUR 72,00 je 100 durchschnittlich gehaltene Mastgänse,
- Schweinemast EUR 125,00 je 100 durchschnittlich gehaltene Mastschweine,
- Ferkelaufzucht EUR 31,00 je 100 durchschnittlich gehaltene Ferkel,
- Sauenhaltung EUR 97,00 je durchschnittlich gehaltene Sau.
Pro Unternehmen erhalten Sie maximal EUR 15.000.
Das Antragsverfahren ist einstufig. Ihren Antrag stellen Sie bitte bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag bitte ab dem 1.10.2022 bis spätestens 31.10.2022 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Sozialgesetzbuchs, die zum Stichtag 22.3.2022 als landwirtschaftliches Unternehmen in einem der folgenden Sektoren geführt werden:
- energieintensiver Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion,
- Freilandobst- und -gemüsebau,
- Obstbau (Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung, Baumobst, Beerenobst),
- Weinbau,
- Hopfen,
- Hühnermast,
- Putenmast,
- Entenmast,
- Gänsemast,
- Schweinemast,
- Ferkelaufzucht,
- Sauenhaltung.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Antragsstellende müssen ihren Sitz oder ihre Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- Für die Feststellung der Anbaufläche und des Tierbestands berücksichtigen Sie bitte die Änderungen, die vor dem 23.3.2022 eingetreten sind und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bis zum 22.4.2022 schriftlich oder elektronisch angezeigt wurden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind landwirtschaftliche Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet sind, die gegen Rechtsvorschriften der EU verstoßen haben oder bereits Beihilfen in bestimmter Höhe nach der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung oder BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 erhalten haben.