Beratung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des ökologischen Landbaus
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Kurztext
Wenn Sie in der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) Bio-Lebensmittel einsetzen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den anfallenden externen Beratungskosten erhalten.
Volltext
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fördert Sie als Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung (AHV), wenn Sie Bio-Lebensmittel einsetzen.
Gefördert werden externe Beratungen. Die Beratungen können sich auf die Neuaufnahme von Bio-Lebensmitteln beziehen oder auch auf die Erweiterung Ihres Speisenangebots mit Bio-Lebensmitteln. Es können auch zusätzliche Beratungsinhalte gefördert werden, beispielsweise Informationen und praktische Hilfeleistungen zu folgenden Themen:
- Vermeidung von weiteren Abfällen,
- Saisonalität in Verbindung mit einem regionalen Bezug von Obst und Gemüse, energiesparende Zubereitung,
- Reduzierung des Anteils von Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
- besondere Aspekte des Tierwohls, Natur- und Umweltschutzes,
- Treibhausgas-Neutralität,
- Nachhaltigkeitszertifizierungen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt
- für Unternehmen der AHK grundsätzlich bis zu 80 Prozent der Beratungskosten,
- für Kindertageseinrichtungen und Schulen, in denen Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet werden, maximal 90 Prozent der Beratungskosten,
- insgesamt mindestens EUR 1.500 und maximal EUR 35.000.
Richten Sie Ihren Antrag bitte spätestens 2 Monate vor der 1. Beratung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen und
- öffentliche Träger gemeinschaftlicher Verpflegungseinrichtungen der Außer-Haus-Verpflegung (AHV).
Weitere Voraussetzungen:
- Antragstellende benötigen zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte in Deutschland.
- Ihre Beratung wird von externen selbstständigen Beratenden oder einem Beratungsunternehmen durchgeführt.
- Ihre Beraterin oder Ihr Berater verfügt über die erforderlichen Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen.
- Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides haben Sie noch nicht mit der Beratung begonnen.
- Den Inhalt der Beratung sowie die wesentlichen Ergebnisse hält der Berater oder die Beraterin in einem Kurzbericht fest.
- Sie dürfen kein Insolvenzverfahren beantragt haben.
- Ihr Unternehmen ist nicht in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der EU.