Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Kurztext
Wenn Sie im Bereich Gesundheit in der Arbeitswelt forschen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterstützt gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforscher, Stiftungsprofessuren sowie Forschungsprojekte im Bereich der Forschung zur Gesundheit in der Arbeitswelt.
Gefördert werden Einzelvorhaben und Verbundprojekte zu 5 Handlungsfeldern:
- Aus der COVID-19-Pandemie lernen für eine zukünftig bessere Vernetzung von Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention,
- Prävention im Betrieb – das betriebsärztliche Handeln weiterentwickeln,
- Präventive Erwerbsverlaufsgestaltung unter Berücksichtigung der Vulnerabilität verschiedener Personengruppen und der Vielfalt der Erwerbsbevölkerung,
- Flexibilisierung der Arbeitswelt – Chancen nutzen, Risiken vermeiden,
- Mit dem Wandel Schritt halten – die wissenschaftliche Methodik fortentwickeln.
Sie erhalten die Förderung als nicht rückzahlbaren Zuschuss, der normalerweise als Anteilsfinanzierung gewährt wird.
- Projekte werden normalerweise für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren gefördert.
- Nachwuchsgruppen werden für einen Zeitraum von 3 Jahren mit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.
- Stiftungsprofessuren erhalten für eine mindestens fünfjährige Finanzierung der Professur jährlich bis zu EUR 300.000.
Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zusätzlich zu der Richtlinie veröffentlicht die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Aufrufe zur Einreichung von Interessenbekundungen. Diese konkretisieren die 5 Handlungsfelder. In der 1. Stufe reichen Sie bitte im Rahmen der Aufrufe eine Interessenbekundung bei der BAuA ein.
In der 2. Verfahrensstufe werden Sie für Ihre positiv bewertete Ideenskizze aufgefordert, eine ausführliche Vorhabenbeschreibung und einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, beispielsweise
- freie und öffentliche Einrichtungen,
- Universitäten,
- Forschungseinrichtungen,
- Bildungsträger und
- Verbände und Körperschaften
Weitere Voraussetzungen:
- Sie als Antragstellende sind durch einschlägige Expertise ausgewiesen und können ihre Eignung zur Durchführung der beantragten Maßnahme erklären und nachweisen.
- Ihr Finanzierungsplan stellt die vorgesehene Finanzierung des Projektes über den gesamten Projektzeitraum dar und Sie unterzeichnen den Projektantrag rechtsverbindlich.
- Sie sind verpflichtet, gewonnene Daten und Erkenntnisse nach Abschluss des Vorhabens in weitergabefähiger Form dem BMAS und der BAuA zur Verfügung zu stellen.
- Sie bereiten die Ergebnisse ihres Vorhabens außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites Publikum auf.
- Ihre Zusammenarbeit im Verbundprojekt regeln Sie in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.