Klimaschutzinitiative – Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Kurztext
Wenn Sie in energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen investieren, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert den Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik.
Sie erhalten die Förderung für
- neue stationäre Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, ergänzende Komponenten und Systeme, zusätzliche Maßnahmen zum klimaschützenden Betrieb,
- Ausführungsplanungen und
- die Einbindung von Regenerativenergieanlagen.
Die Anlagen müssen mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses wird aufgrund der Art der Anlage und der Leistung berechnet.
Eine pauschale Förderung erhalten Sie für die
- Ausführungsplanungen: EUR 500,00 pro Luftkühler bis maximal EUR 5.000,
- Integration eines oder mehrerer Wärmespeicher oder Kältespeicher: EUR 1.000,
- Einbindung von Regenerativenergieanlagen: EUR 100,00 je kWh bereitgestellter Spitzenleistung bis zum Doppelten der installierten elektrischen Antriebsleistung des Kälteerzeugers, EUR 2.000 für die Installation einer neuen Solarthermieanlage zum Antrieb einer Sorptionskälteanlage.
Es gelten folgende Förderhöchstgrenzen:
- pro Maßnahme maximal 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 150.000,
- Einbindung von Regenerativenergieanlagen in stationäre Kälte- und Klimaanlagen maximal EUR 30.000.
Anträge richten Sie bitte vor Beginn des Vorhabens an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses bietet ein elektronisches Verfahren an, die elektronischen Antragsformulare können Sie im Internet abrufen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind:
- Unternehmen,
- gemeinnützige Organisationen,
- Kommunen,
- kommunale Gebietskörperschaften,
- Zweckverbände und Eigenbetriebe,
- Hochschulen und Schulen,
- Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen,
die entweder Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter oder Mieterin oder Mieter des Grundstücks sind, auf dem sich die stationäre Anlage befindet, oder ein beauftragtes Energiedienstleistungsunternehmen (Contractor).
Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Sie errichten beziehungsweise installieren die stationäre Anlage neu. Alternativ erstellen Sie die Kälteerzeugungseinheit neu und das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) bleibt bestehen.
- Stationäre Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
- Die Anlage müssen Sie nach Inbetriebnahme mindestens 5 Jahre zweckentsprechend betreiben.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Privatpersonen,
- Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist sowie
- Prototypen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen,
- die Instandsetzung/-haltung bestehender Anlagen sowie
- laufende Ausgaben.