Förderung der digitalen Ausstattung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) und Kompetenzzentren
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Kurztext
Wenn Sie die digitale Ausstattung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten und Kompetenzzentren verbessern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert die Beschaffung zusätzlicher digitaler Ausstattungen oder die Modernisierung vorhandener Ausstattungen sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden weiteren Investitionen von überbetrieblichen Betriebsbildungsstätten (ÜBS) und Kompetenzzentren.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Ihr Eigenanteil muss mindestens 10 Prozent betragen.
Die Gesamtausgaben für digitale Ausstattungen müssen sich auf mindestens EUR 30.000 belaufen.
Das Förderverfahren ist einstufig. Ihren Antrag richten Sie schriftlich an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Fristen
Reichen Sie bitte Ihren Antrag bis spätestens 30.6.2025 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten sind,
- Landesinnungsverbände und Fachverbände, die für ihre Mitglieder überbetriebliche Berufsbildung durchführen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Das zu fördernde Vorhaben muss überwiegend der im staatlichen Bildungsauftrag liegenden Fort- und Weiterbildung dienen.
- Die Ausstattung muss für den Bereich Fort- und Weiterbildung bestimmt und in der Ausstattungsliste benannt sein, die Sie online abrufen können.
- Grundsätzlich wird eine Auslastung der Bildungsstätte von 75 Prozent vorausgesetzt. In begründeten Ausnahmen kann auch eine verringerte Auslastung von 50 Prozent angesetzt werden.
- Die geförderte Maßnahme muss eindeutig von Ihren sonstigen Ausgaben abgegrenzt sein.
- Die Zweckbindungsfrist beträgt normalerweise 5 Jahre.