Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW): Modul III – Einzelmaßnahmen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Kurztext
Für schnell umsetzbare Einzelmaßnahmen in Wärmenetzen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.
Volltext
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Transformation bestehender und zur Errichtung neuer Wärmenetzsysteme, die zu mindestens 75 Prozent durch erneuerbare Energien und Abwärme gespeist werden.
Im Rahmen von Modul III der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze können Sie für folgende Vorhaben eine Förderung erhalten:
- Solarthermieanlagen
- Wärmepumpen
- Biomassekessel
- Wärmespeicher
- Rohrleitungen für den Anschluss von EE-Erzeugern und die Integration von Abwärme sowie für die Erweiterung von Wärmenetzen
- Wärmeübergabestationen
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben und ist auf EUR 100 Millionen pro Vorhaben begrenzt.
Die Förderdauer beträgt 2 Jahre und kann einmalig um 1 Jahr verlängert werden. Sie startet mit dem Datum des Bescheids.
Das Förderverfahren ist einstufig. Den Antrag stellen Sie vor Beginn Ihres Vorhabens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Sie können den Zuschuss nicht mit staatlichen Beihilfen für das gleiche Projekt kumulieren, es sei denn, es handelt sich um unterschiedliche Kosten.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind in Modul III:
- Unternehmen,
- wirtschaftlich tätige Kommunen,
- kommunale Eigenbetriebe und Unternehmen,
- kommunale Zweckverbände,
- eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften und
- Contractoren.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Das Wärmenetz muss mindestens zur Hälfte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden.
- An das Wärmenetz müssen mehr als 16 Gebäude oder mehr als 100 Wohneinheiten angeschlossen sein.
- Die Anteile erneuerbarer Energien und Abwärme müssen für die Wegmarken 2030, 2035 und 2045 ansteigend sein, wobei der zulässige Anteil von Biomasse begrenzt ist.
- Für Vorhaben von Contractoren ist der jeweilige Entwurf des Contractingvertrags vorzulegen, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt.
- Es werden nur die Kosten gefördert, die von von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater testiert beziehungsweise bestätigt werden.
Nicht gefördert werden Anlagen zur Verbrennung synthetischer Gase und zur Wärmebereitstellung aus fossilen Energieträgern.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission und der Leitlinien für staatliche Beihilfen.