Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW): Modul II – Systemische Förderung (Investitions- und Betriebskosten)
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Kurztext
Für den Neubau von Wärmenetzen mit überwiegend erneuerbarer Wärmeerzeugung und für die Transformation von Bestandsnetzen zu treibhausgasneutralen Wärmenetzen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.
Volltext
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Transformation bestehender und zur Errichtung neuer Wärmenetzsysteme, die zu mindestens 75 Prozent durch erneuerbare Energien und Abwärme gespeist werden.
Im Rahmen von Modul II der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze können Sie für folgende Vorhaben eine Förderung von Investitions- und Betriebskosten erhalten:
- Neubau von Wärmenetzen mit hohen Anteilen erneuerbarer Wärme (mindestens 75 Prozent erneuerbare Energien und Abwärme)
- Transformation von Bestandsnetzen zur vollständigen Dekarbonisierung bis 2045
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Investitionszuschusses beträgt bis zu 40 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben und ist auf EUR 100 Millionen pro Vorhaben begrenzt.
Die Förderdauer für Ihre Investition beträgt 4 Jahre und kann einmalig um bis zu 2 Jahre verlängert werden. Sie startet mit dem Datum des Bescheids.
Die Höhe des Betriebskostenzuschusses ist abhängig von der Art der Anlage und der Jahresarbeitszahl. Die Förderdauer ist auf die ersten 10 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage begrenzt.
Das Förderverfahren ist einstufig. Den Antrag stellen Sie vor Beginn Ihres Vorhabens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Sie können den Zuschuss nicht mit staatlichen Beihilfen für das gleiche Projekt kumulieren, es sei denn, es handelt sich um unterschiedliche Kosten.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind in Modul II:
- Unternehmen,
- wirtschaftlich tätige Kommunen,
- kommunale Eigenbetriebe und Unternehmen,
- kommunale Zweckverbände,
- eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften und
- Contractoren.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Das Wärmenetz muss mindestens zur Hälfte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden.
- An das Wärmenetz müssen mehr als 16 Gebäude oder mehr als 100 Wohneinheiten angeschlossen sein.
- Die Anteile erneuerbarer Energien und Abwärme müssen für die Wegmarken 2030, 2035 und 2045 ansteigend sein, wobei der zulässige Anteil von Biomasse begrenzt ist.
- Für Vorhaben von Contractoren ist der jeweilige Entwurf des Contractingvertrags vorzulegen, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt.
- Für die Förderung von Investitionen und Betriebskosten (Modul II) muss ein Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie (Modul I) und eine Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke vorliegen.
- Es werden nur die Kosten gefördert, die von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater testiert beziehungsweise bestätigt werden.
Nicht gefördert werden Anlagen zur Verbrennung synthetischer Gase und zur Wärmebereitstellung aus fossilen Energieträgern.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission und der Leitlinien für staatliche Beihilfen.