Sonderprogramm Stadt und Land
Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Kurztext
Wenn Sie das Radverkehrssystem in Ihrer Kommune ausbauen und verbessern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Der Bund stellt den Ländern im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 durch das „Sonderprogramm Stadt und Land“ Finanzhilfen für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur in den Städten und Gemeinden zur Verfügung.
Sie erhalten die Förderung vorzugsweise für interkommunale Maßnahmen und hier besonders für Stadt-Umland-Verbindungen einschließlich Maßnahmen zur Bildung interkommunaler Radverkehrsnetze, die ohne eine finanzielle Beteiligung des Bundes erst nach dem Jahr 2023 oder überhaupt nicht durchgeführt würden.
Sie bekommen die Förderung für
- den Neu, Um- und Ausbau von straßenbegleitenden, vom Kfz-Verkehr möglichst getrennten Radwegen sowie Radfahrstreifen, eigenständigen Radwegen, Fahrradstraßen und Fahrradzonen, Radwegebrücken oder -unterführungen, von Knotenpunkten, die eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, und den Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien,
- den Neu-, Um- und Ausbau von Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder,
- betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr sowie
- die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten durch Dritte, wenn dadurch mindestens eine investive Maßnahme umgesetzt und gefördert wird.
Die jeweiligen Förderrichtlinien der Länder regeln die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss:
- Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 75 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Wenn Ihre Maßnahme bis zum 31.12.2021 bewilligt ist, können Sie bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.
- Als finanzschwache Kommunen können Sie bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.
Projektträger des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Die Länder müssen
- die förderfähigen Maßnahmen im Hinblick auf eine hohe Maßnahmenwirkung zur Erreichung einer Verkehrsverlagerung insbesondere hin zum Klimaschutz priorisieren,
- sicherstellen, dass die Finanzhilfen unter Beachtung des EU-Beihilferechts gewährt werden, sowie
- die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maßnahmen beachten.
Für die jeweiligen Programme in den Ländern gelten besondere Voraussetzungen.
Nicht gefördert werden
- Verwaltungskosten (mit Ausnahme der erforderlichen Planungsleistungen Dritter außerhalb der öffentlichen Verwaltung),
- Machbarkeitsstudien und
- Potenzialanalysen.