Förderung der Fischwirtschaft
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
Kurztext
Wenn Ihr Unternehmen der Fischwirtschaft, Ihre Erzeugerorganisation oder Ihre lokale Fischereiaktionsgruppe Investitionen in nachhaltige Fischwirtschaft plant, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Das Land Bremen unterstützt Sie mit Zuschüssen, wenn Sie Strukturmaßnahmen und einzelbetriebliche Maßnahmen im Fischereisektor planen, die zu einer nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Entwicklung des Fischerei- und Aquakultursektors beitragen.
Sie erhalten die Förderung für:
- nachhaltige Fischerei, Besatzmaßnahmen, sofern sie zur Arterhaltung dienen,
- nachhaltige Aquakultur,
- Maßnahmen für die gemeinsame Fischereipolitik,
- Maßnahmen im Fischwirtschaftsgebiet,
- Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
- technische Hilfe (nur für öffentliche Institutionen zur Programmabwicklung).
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt
- für Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Fischerei und Besatzmaßnahmen 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben,
- für Maßnahmen im Bereich Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen bis zu 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben und
- für Maßnahmen im Fischwirtschaftsgebiet durch lokale Fischereiaktionsgruppen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der Maßnahme an
- die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH,
- das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven im Falle von Strukturmaßnahmen in der Seefischerei oder
- an die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa für Maßnahmen im Bereich der Stadt Bremen.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Je nach Maßnahme sind Sie antragsberechtigt als Unternehmen der See- und Binnenfischerei sowie Erzeugerorganisation mit Sitz oder Betriebsstätte oder Schiffsregistrierung im Land Bremen, als Unternehmen der Fischwirtschaft, als lokale Fischereiaktionsgruppe sowie als natürliche oder juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts.
Sie müssen die Zweckbindungsfrist von 5 Jahren und für Bauten und bauliche Anlagen von 12 Jahren einhalten.
Sie müssen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes einhalten.
Je nach Maßnahme müssen Sie die Voraussetzungen
- des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF),
- der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK) sowie
- der Förderung von Investitionen in der Seefischerei (FIS-BMEL)
berücksichtigen.