Soforthilfe für niedrigschwellige Sprachgelegenheiten und zur Integration aus der Ukraine geflüchteter Menschen in Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierung Arnsberg
Kurztext
Wenn Sie Maßnahmen zur Unterstützung von Geflüchteten aus der Ukraine beim Erwerb der deutschen Sprache und bei der Integration umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Integration und Sprachvermittlung, mit denen geflüchtete Menschen aus der Ukraine schnell die deutsche Sprache erlernen können.
Sie erhalten die Förderung vor allem für Vorhaben im Bereich niedrigschwelliger Sprachgelegenheiten in Verbindung mit
- sozialräumlicher Orientierung, wie zum Beispiel Stadterkundungen, Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Besuch von öffentlichen Einrichtungen wie Bibliotheken,
- Sportangeboten,
- kulturellen Angeboten,
- der Vermittlung von Grundkenntnissen des Gesundheitssystems und gesundheitsfördernden Angeboten,
- Angeboten zu speziellen Themen, wie zum Beispiel Bildungsteilhabe, Wertevermittlung, gesellschaftliches Miteinander oder
- der Vermittlung von Grundkenntnissen des Bildungs-, Ausbildungs- und Arbeitsmarktsystems.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 100.000.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 3.000.
Richten Sie Ihren Antrag bitte über das Antragsportal an die Bezirksregierung Arnsberg, Kompetenzzentrum für Integration (KfI)
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- in Nordrhein-Westfalen ansässige Migrantenselbstorganisationen (Vereine, bei denen mindestens die Hälfte der Mitglieder, der Vorstandsmitglieder oder der aktiv Verantwortlichen Menschen mit Einwanderungsgeschichte sind),
- Spitzenverbände und Mitgliedsorganisationen der Freien Wohlfahrtspflege (die Weiterleitung der Fördermittel an ihre Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen ist möglich),
- Körperschaften des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und deren Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung festgestellt worden ist, sowie Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus (die Weiterleitung der Fördermittel an ihre Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen ist möglich),
- Weiterbildungseinrichtungen gemäß § 15 des Weiterbildungsgesetzes.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie als antragstellende Einrichtung oder Organisation müssen
- unabhängig von staatlichen Strukturen im In- und Ausland sowie von Parteien organisiert sein,
- im Antrag erkären, dass die inhaltliche Ausrichtung Ihrer Einrichtung oder Organisation mit den Zielen des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vereinbar ist, und
- nachgewiesene Erfahrung in der Durchführung von Projekten haben.
- Es muss ein Bedarf für Ihre Maßnahme bestehen, die nicht durch das bestehende Sprachkursangebot des Bundes, andere Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden oder sonstige Leistungen Dritter gedeckt werden kann, und Ihre Maßnahme muss zur Aufrechterhaltung von erfolgreicher Integration dringend erforderlich sein.
- Beachten Sie bitte, dass der Durchführungszeitraum für zu fördernde Maßnahmen am 31.12.2023 endet.
- Ihre Maßnahmen sollen normalerweise in Präsenz stattfinden und mindestens 8 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben.