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Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung – Ökologischer Anbau

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

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For profit
Hamburg
Rural Development
Overview

Kurztext

Wenn Sie eine ökologische Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hamburg unterstützt Sie auf Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) bei Maßnahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung.

Sie erhalten die Förderung für die Einführung und Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren auf den gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen Ihres Betriebes.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss, der jährlich pro Hektar gewährt wird. Die Höhe des Zuschusses hängt vom Anbauverfahren ab.

Sie erhalten die Förderung für eine Dauer von 5 Jahren, wobei der Zuschuss in den ersten beiden Jahren höher ist als in den 3 Folgejahren.

Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der Maßnahme an die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß KMU-Definition der EU sowie
  • Zusammenschlüsse solcher Unternehmen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Fläche muss sich auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und im ländlichen Raum befinden.
  • Sie müssen den Betrieb im Verpflichtungszeitraum selbst bewirtschaften und die Richtlinie für diese Dauer einhalten.
  • Die Einführung oder Beibehaltung des ökologischen Anbauverfahrens muss den EU-Vorschriften entsprechen.
  • Sie dürfen den Umfang des Dauergrünlandes Ihres Betriebes nicht verringern. Davon ausgenommen sind Besitzwechsel oder Erstaufforstung.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse eingestellt worden ist, sowie Antragsteller die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben,
  • Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind,
  • Maßnahmen, die nach anderen Vorgaben bereits verbindlich vorgeschrieben sind, insbesondere als Ausgleichsmaßnahmen nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
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31 August 2023