Förderung markt- und standortangepasster Landbewirtschaftung – Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Kurztext
Wenn Sie in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb umweltschonende Maßnahmen zur Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Hamburg unterstützt Sie auf Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) bei Maßnahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung.
Sie erhalten die Förderung, wenn Sie auf Ihren landwirtschaftlichen Flächen den in Ihrem Betrieb angefallenen flüssigen Wirtschaftsdünger mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungstechniken emissionsarm und Gewässer schonend ausbringen.
Dabei müssen Sie den Wirtschaftsdünger direkt in den Boden beziehungsweise unter den Grünland- oder mehrjährigen Ackerfutterpflanzenbestand einbringen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 60,00 EUR je Hektar Bezugsfläche bei der jährlichen Ausbringung des gesamten flüssigen Wirtschaftsdüngers Ihres Betriebes.
Ihren Antrag stellen Sie vor Beginn der Maßnahme bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind:
- kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, sowie
- Zusammenschlüsse solcher Unternehmen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre zu fördernde Fläche muss sich auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und im ländlichen Raum befinden.
- Sie müssen den Betrieb selbst aktiv bewirtschaften. Sie müssen sich verpflichten, für mindestens 5 Jahre die Vorgaben der Richtlinie einzuhalten.
- Sie dürfen außer bei einem Besitzwechsel oder der Erstaufforstung den Umfang des Dauergrünlandes Ihres Betriebes nicht verringern.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Unternehmen in Schwierigkeiten,
- Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse eingestellt worden ist, sowie Antragsteller die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben,
- Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind,
- Maßnahmen, die nach anderen Vorgaben bereits verbindlich vorgeschrieben sind, insbesondere als Ausgleichsmaßnahmen nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.