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Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pfle

Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)

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Summary
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Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Bayern
Health, Justice and Social Welfare
Overview

Kurztext

Wenn Sie neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige einrichten, Kurzzeitpflegeplätze schaffen oder mit Einzelprojekten zur Verbesserung der Pflege beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie beim Aufbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene sowie bei der Umsetzung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege.

Sie erhalten die Förderung für

  • Maßnahmen zum weiteren und möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene,
  • die Schaffung von neue Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen und
  • Einzelprojekte, die Änderungen in der Versorgungsstruktur von Pflegebedürftigen erwarten lassen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben, je nach Art Ihres Vorhabens maximal zwischen EUR 25.000 und EUR 100.000 je Projekt.

Bei Kurzzeitpflegeplätzen ist der Förderhöchstbetrag auf EUR 100,00 je nicht belegtem Tag und bis zu EUR 10.000 je Platz und Jahr begrenzt.

Die Bagatellgrenze liegt je nach Vorhaben bei EUR 5.000 oder EUR 2.500.

Anträge für Wohngemeinschaften und Kurzzeitpflegeplätze richten Sie bitte an das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP).

Anträge für Einzelprojekte reichen Sie bitte beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ein.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind je nach Art des Vorhabens

  • Initiatoren neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften in Bayern,
  • Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege und
  • Träger stationärer Einrichtungen der Pflege und Institutionen, die geeignet sind, Projekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege wissenschaftlich zu begleiten.

Je nach Art Ihres Vorhabens gelten im Einzelnen folgende Voraussetzungen:

Bei Wohngemeinschaften:

  • Es handelt sich um eine neue ambulant betreute Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Erwachsene nach Artikel 2 Absatz 3 Satz 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG).
  • Sie legen ein Konzept für Ihr Vorhaben vor, aus dem unter anderem Ziel und Zweck des Projektes, Planungsstand, Räumlichkeiten, Personalausstattung und die Qualifikation des Personals hervorgehen. Darüber hinaus müssen Sie darlegen, wie Sie die Selbstbestimmung der Bewohner sicherstellen.

Bei Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege:

  • Sie geben eine Verpflichtungserklärung ab, dass Sie die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Kurzzeitplätzen schaffen.
  • Sie müssen nachweisen, dass in Ihrem Landkreis oder in Ihrer kreisfreien Stadt ein Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen besteht.

Bei Einzelprojekten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege:

  • Ihr Projekt muss in der Praxis umsetzbar sein und dem jeweils anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechen.
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04 November 2023