Landarztprämienrichtlinie (LAPR)
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Kurztext
Wenn Sie sich als Ärztin, Arzt, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in einer bayerischen Region niederlassen, die medizinisch schlechter versorgt ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie von bis zu EUR 60.000 erhalten.
Volltext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Ärztin, Arzt, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Prämie, wenn Sie in medizinisch schlechter versorgten Regionen vertragsärztlich tätig werden.
Sie bekommen die Prämie, wenn
- Sie sich als Hausärztin oder Hausarzt, Frauenärztin oder Frauenarzt, Kinderärztin oder Kinderarzt, Augenärztin oder Augenarzt, Chirurgin oder Chirurg, Orthopädin oder Orthopäde, Hautärztin oder Hautarzt, HNO-Ärztin oder HNO-Arzt, Nervenärztin oder Nervenarzt, Urologin oder Urologe, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendpsychiaterin oder Kinder- und Jugendpsychiater niederlassen,
- Sie mit Kolleginnen und Kollegen der genannten Arztgruppen ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gründen oder
- Sie eine Filialpraxis gründen.
Sie erhalten die Förderung als Prämie.
Die Höhe der Prämie beträgt:
- als Ärztin/Arzt: für eine Niederlassung oder Gründung eines MVZ (ohne Fachrichtung Psychotherapie) bis zu EUR 60.000, für eine Filialpraxis bis zu EUR 15.000,
- als Psychotherapeutin/Psychotherapeut: für eine Niederlassung oder Gründung eines MVZ mit der Fachrichtung der Psychotherapie bis zu EUR 20.000, für eine Filialpraxis EUR 5.000.
Unter besonderen Voraussetzungen können Sie die Förderung zur Niederlassung im ländlichen Raum mit Förderungen kombinieren, die die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns auf Grundlage der Sicherstellungsrichtlinie gewährt. Dadurch ändert sich die Höhe der Zuwendung des Freistaates Bayern.
Ihren Antrag richten Sie bitte spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Aufnahme Ihrer ärztlichen Tätigkeit über den Bayerischen Formularserver an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind zugelassene Vertragsärztinnen und -ärzte und Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten sowie nach Maßgabe des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) zulässige Rechtsträger von MVZ.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Die bayerische Gemeinde, in der Sie Ihre Praxis, Ihr MVZ oder Ihre Filiale gründen, muss im Landarztprämiengebiet liegen und darf eine bestimmte Einwohnerzahl nicht überschreiten:
- 20.000 bei Fach- und Hausärztinnen/-ärzten und Psychotherapeutinnen/-therapeuten,
- 40.000 bei Kinder- und Jugendpsychiaterinnen/-psychiatern.
- Landarztprämiengebiet ist normalerweise jeder Planungsbereich in Bayern, solange der Landesausschuss keine Zulassungsbeschränkungen für ihn angeordnet hat.
- Die zulassungsrechtliche Entscheidung über Ihre vertragsärztliche Tätigkeit oder die Gründung Ihres MVZ muss erfolgt sein.
- Sie verpflichten sich, Ihre ärztliche Tätigkeit mindestens 5 Jahre am geförderten Praxissitz im Landarztprämiengebiet auszuüben.