Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Anhalt
Kurztext
Wenn Sie mit einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss Maßnahmen planen, die der Bewirtschaftung zugutekommen und die Besitzzersplitterung überwinden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als forstwirtschaftlichen Zusammenschluss bei Vorhaben, die die Waldbewirtschaftung verbessern und der Überwindung struktureller Nachteile dienen, die vor allem aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung resultieren. Die Mittel stammen aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).
Sie erhalten die Förderung für
- Waldpflegeverträge (entgeltliche vertragliche Übernahme der Verwaltung von Mitgliedsflächen zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung sowie zur Überwindung der strukturbedingten Bewirtschaftungshemmnisse im Privatwald),
- Mitgliederinformation und -aktivierung,
- eigenständige, überbetriebliche Zusammenfassung oder Koordinierung des Holzangebots,
- Professionalisierung von Zusammenschlüssen,
- Gutachten.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab.
Der Zeitraum für Ihre Förderung beträgt
- bei Waldpflegeverträgen und Mitgliederinformation und -aktivierung bis zu 10 Jahre,
- bei Förderung der Professionalisierung bis zu 5 Jahre sowie
- bei Zusammenfassung und Koordinierung des Holzangebots bis zu 20 Jahre.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00.
Ihren Antrag richten Sie bitte an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Altmark.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihr Vorhaben darf nicht durch Dritte, vor allem nicht durch öffentliche Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen, durchgeführt werden.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Waldflächen
- des Bundes,
- der Länder und
- außerhalb von Sachsen-Anhalt.
- Beachten Sie bitte außerdem die besonderen Voraussetzungen für die einzelnen Maßnahmen.