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Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ)

Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz

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Summary
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Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
R&D and Higher Education
Niedersachsen
Education, Skills Building and Training Energy, Climate and Environment Health, Justice and Social Welfare
Overview

Kurztext

Wenn Sie als anerkannte Stelle in Niedersachsen das Freiwillige Ökologische Jahr durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als anerkannte Stelle bei der Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ).

Sie erhalten die Förderung für Ausgaben im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Teilnehmenden, vor allem für

  • Gewährung von Taschengeldern und
  • Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt monatlich pauschal zwischen EUR 340,00 und EUR 432,00. Die Höhe hängt hier davon ab, ob Sie freie Unterkunft und/oder Verpflegung gewähren.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz (NNA).

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind anerkannte Stellen des FÖJ, insbesondere

  • Verbände, Vereine und Stiftungen im Umweltbereich,
  • Kommunen und deren Zusammenschlüsse,
  • Einrichtungen der Jugendbildung und -pflege sowie der Erwachsenenbildung auf dem Gebiet der Ökologie,
  • Einrichtungen des gemeinnützig organisierten Sports oder der entwicklungspolitischen Arbeit jeweils mit Bezug zu ökologischen Themen,
  • wissenschaftliche Einrichtungen mit ökologischen Arbeitsgegenständen,
  • kirchliche Einrichtungen mit dem Schwerpunkt Ökologie.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen über eine Einsatzstelle im Bereich des Natur- und Umweltschutzes verfügen, die für eine ganztägige, überwiegend praktische Hilfstätigkeit der Teilnehmenden geeignet ist.
  • Sie müssen Ihre Leistungen an die Teilnehmenden auf den Umfang beschränken, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) vorgesehen ist.
  • Die Teilnehmenden am FÖJ müssen
    • die Schulpflicht erfüllt haben und jünger als 27 Jahre sein,
    • sich verpflichten, das FÖJ für eine Dauer von mindestens 6 bis hin zu 12 Monaten zu leisten,
    • erstmalig Teilnehmende an einem Freiwilligen Jahr sein,
    • an den Seminaren im Rahmen des FÖJ teilnehmen.
  • Sie müssen mit den Teilnehmenden einen Vertrag schließen, der die wechselseitigen Rechte und Pflichten, die Taschengeldzahlung und den Urlaub, eine persönliche Betreuungskraft sowie die Teilnahme an FÖJ-Seminaren und -Arbeitstagungen regelt.
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04 November 2023